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   VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11   

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https://dejure.org/2011,75395
VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11 (https://dejure.org/2011,75395)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 (https://dejure.org/2011,75395)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. August 2011 - 8 S 2156/11 (https://dejure.org/2011,75395)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 5 S 1596/97

    Bebauungsplanfestsetzung - planungsrechtlich nicht überbaubare Grundstücksfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11
    Dieser Drittschutz wäre ohnehin auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2001 - 8 S 425/01

    Nachbarschützende Wirkung der Festsetzung der Wohnungsanzahl im Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11
    Dieser Drittschutz wäre ohnehin auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11
    Sie greift daher nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (Senatsbeschluss vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90

    Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11
    Die Antragsteller beanstanden ferner, das Verwaltungsgericht habe eine mögliche Rechtsverletzung durch Überschreitung der hinteren Baugrenze - mit den Terrassen an der Südseite der Reihenhäuser um etwa einen Meter - zu Unrecht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des beschließenden Gerichtshofs (Urteil vom 12.06.1991 - 5 S 2433/90 - und Senatsbeschluss vom 23.07.1991 - 8 S 1606/91 -) mit der Begründung verneint, eine Vermutung für den Drittschutz einer hinteren Baugrenze bestehe nur, wenn diese Baugrenze in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet festgesetzt sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11
    Die Antragsteller beanstanden ferner, das Verwaltungsgericht habe eine mögliche Rechtsverletzung durch Überschreitung der hinteren Baugrenze - mit den Terrassen an der Südseite der Reihenhäuser um etwa einen Meter - zu Unrecht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des beschließenden Gerichtshofs (Urteil vom 12.06.1991 - 5 S 2433/90 - und Senatsbeschluss vom 23.07.1991 - 8 S 1606/91 -) mit der Begründung verneint, eine Vermutung für den Drittschutz einer hinteren Baugrenze bestehe nur, wenn diese Baugrenze in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet festgesetzt sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 8 S 2567/10

    Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11
    Da die Beigeladenen sich durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko des Beschwerdeverfahrens beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - VBlBW 2011, 279).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2008 - 3 S 2016/07

    Präklusion im Baurecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11
    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsteller hinsichtlich der mit der Beschwerdebegründung dargelegten Einwendungen teilweise schon nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind oder ob dem entgegensteht, dass die Angrenzerbenachrichtigungen vom 12.07.2010 nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Einwendungsfrist informieren, wie die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senats des Gerichtshofs vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - meinen.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)).

    Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - und vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.2016 - 8 A 10264/16

    Nachbarschützende Festsetzung einer Baugrenze

    Das ist insbesondere der Fall, wenn ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den benachbarten Grundstücken geschaffen wird; durch wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen muss das für ein solches Austauschverhältnis typische "Dürfen und Dulden', d.h. ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme entstehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 - 8 S 2156/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11).

    Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg annimmt, bei der Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen sei regelmäßig von einem wechselseitigen Austauschverhältnis zu den benachbarten Grundstücken auszugehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 - 8 S 2156/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11), hindert ihn dies nicht, auch in diesen Fällen ein Austauschverhältnis der gegenseitigen Rücksichtnahme dann zu verneinen, wenn sich aufgrund der Analyse des jeweiligen Festsetzungszusammenhangs ergibt, dass mit der jeweiligen Festsetzung lediglich städtebauliche Ziele verfolgt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 13).

  • VG Köln, 30.09.2021 - 8 K 3317/18

    KE, Nachbarstreit, Baugenehmigung, VV

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, juris, Rn. 43, 48; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. August 2011 - 8 S 2156/11 -, juris, Rn. 4.
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